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AG München, 30.05.2018 - 333 C 24780/17 |
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- BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75
Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines …
Auszug aus AG München, 30.05.2018 - 333 C 24780/17
Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2007 - VI ZR 241/06, hat hierzu ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt (vgl. Senatsurteile BGHZ 70, 199, 203 f.; vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - VersR 1985, 736, 737).Wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. Senatsurteil BGHZ 70, 199, 203).
- BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83
Nutzungsausfall für Fahrzeuge von Behörden oder gemeinnützigen Einrichtungen
Auszug aus AG München, 30.05.2018 - 333 C 24780/17
Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2007 - VI ZR 241/06, hat hierzu ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt (vgl. Senatsurteile BGHZ 70, 199, 203 f.; vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - VersR 1985, 736, 737).Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 249; vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - aaO; vgl. auch BGHZ 40, 345, 353).
- BGH, 04.12.2007 - VI ZR 241/06
Nutzungsentschädigung bei Beschädigung eines gewerblich genutzten PKW
Auszug aus AG München, 30.05.2018 - 333 C 24780/17
Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2007 - VI ZR 241/06, hat hierzu ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt (vgl. Senatsurteile BGHZ 70, 199, 203 f.; vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - VersR 1985, 736, 737). - BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74
Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive …
Auszug aus AG München, 30.05.2018 - 333 C 24780/17
Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 249;… vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - aaO; vgl. auch BGHZ 40, 345, 353). - BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62
Ersatz von Nutzungsausfall
Auszug aus AG München, 30.05.2018 - 333 C 24780/17
Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 249;… vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - aaO; vgl. auch BGHZ 40, 345, 353).